Winterreifenpflicht
für Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen, da sie üblicherweise nicht mit Winterreifen im Sinne des § 2 Abs. 3a StVO ausgestattet sind. Aufgrund des grobstolligen Profils der Lauffläche und der beim Reifenaufbau verwendeten Materialien, sind diese jedoch für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend.
Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und des Zolldienstes (nach § 35 Abs. 1 StVO) sind dann ausgenommen, wenn bauartbedingt keine Winterreifen im Sinne des § 2 Abs. 3a StVO verfügbar sind.